Die Bearbeitung der Thematik erfolgte unter besonderer Berücksichtigung des Gebietes des ehemaligen Landkreises Worbis.
Der Brandschutz und die Brandbekämpfung wurden und werden auch im Eichsfeld auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften realisiert. Dazu gehörten Feuer-Verordnungen,Feuer-Polizei-Ordnungen, Polizei-Verordnungen, Feuerlöschgesetze, Statuten bis hin zum heutigen „Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes“.
Bei der Behandlung dieses Themas bis 1933, geht es immer um das so genannte „platte Land“ des Eichsfeldes unter Mainzischer und Preußischer Regierung, mit Ausnahmen der Städte Worbis und Heiligenstadt. Für beide Städte gab es eigene Feuer-Verordnungen bzw. Feuer- Polizei-Verordnungen. Ab 1944 wird das Gebiet des Landkreises Worbis unter Thüringischer Regierung und ab 1952 als Bestandteil des Bezirks Erfurt betrachtet. Schwierig ist außerdem eine exakte Benennung der Zeit der Ablösung des Kommunalen Gemeinschaftlichen Löschwesens nach Feuerlösch-Ordnung durch die Organisationsform Feuerwehr.
Zu Beginn des Feuerlöschwesens war keine Brandbekämpfung mit einer Feuerwehr vorhanden. Deshalb spricht man in den Anfangsjahren noch von einem Kommunalen Gemeinschaftlichen Löschwesen, bei dem alle männlichen Bewohner eines Ortes zur Brandbekämpfung verpflichtet waren.
Die erste heute bekannte Feuer-Verordnung ist auf das Jahr 1726 datiert. Diese Verordnung sowie ihre Erneuerung aus dem Jahre 1747 sind heute in den Archiven der Region nicht mehr vorhanden. Die erste nachweisbare Feuer-Verordnung ist vom 20. Dezember 1779. Bis zur preußischen Übernahme des Eichsfeldes sind keine weiteren kurmainzischen Feuerlöschvorschriften bekannt. In diesem Dokument von 1779 wird vorgeschrieben, dass jede Gemeinde die Ausrüstung zur Brandbekämpfung und ein Gebäude zum Unterstellen dieser Mittel vorhalten muss. Außerdem sollte jede Gemeinde einen Tag- und einen Nachtwächter stellen. Dadurch war ein schnelleres Erkennen von entstandenen Bränden und die Alarmierung der Dorfbewohner möglich.
Am 18. Juni des gleichen Jahres wurde eine Bauordnung erlassen, die unter anderen Bestimmungen des vorbeugenden Brandschutzes beinhaltet. So wurde zum Beispiel in dieser Verordnung gefordert, dass die Dächer nicht mehr mit Stroh bedeckt werden durften. Festlegungen zum Bau der Schornsteine dienten ebenfalls der Verhinderung von Bränden.
Am 15. Juli 1780 erfolgte die amtliche Bekanntmachung der „Feuer-Assekuranz-Ordnung“ des Mainzer Kurfürsten Friedrich Karl Joseph. Diese Assekuranz-Ordnung, also die Gebäudeversicherung gegen Feuer, legte fest, dass jedes Hauptgebäude nummeriert wurde. Außerdem musste jedes Haus auf seinen Wert geschätzt werden. Diese Schätzung diente zur Feststellung der Höhe der Versicherungsabgaben.
Im Jahre 1802 wurde das Eichsfeld nach dem Friedensschluss von Luneville preußisch.
Nach der Niederlage Preußens 1806 gegen Frankreich erfolgte die Zuordnung des Eichsfeldes zum neu gegründeten Königreich Westfalen. Aus dieser Zeit ist eine interessante Anordnung zur Anforderung von Departements-Garnisons-Truppen vom 23. Oktober 1811 zur Unterstützung der Löscharbeiten bei Feuersbrünsten bekannt.
Am 4. April1819 erfolgte die Ablösung der bis dahin geltenden kurmainzischen Feuerlöschordnung durch eine preußische Feuer-Polizei-Verordnung.
Auf der Grundlage dieser Verordnung von 1819, wurde am 8.12.1833 eine Feuer-Verordnung für die Landrätlichen Kreise Heiligenstadt, Worbis und Mühlhausen erlassen.
Sie ermöglichte eine bessere Organisation des Kommunalen Gemeinschaftlichen Löschwesens und beinhaltete auch „Vorschriften zur Verhütung von Feuersbrünsten“ sowie „Maßregeln nach gedämpfter Feuersbrunst“.
Dieses Dokument beinhaltet noch nicht die Unterteilung der Löschmannschaft, sonder nur die Einteilung der Personen zur Löschung der Feuersbrunst bzw. zur Rettung der Personen und des Eigentums.
1867 erfolgte eine statistische Darstellung des Kreises Worbis „nach amtlichen Quellen zusammengefasst im landräthlichen Büreau“, in der auch die vorhandenen Brandbekämpfungsgeräte sowie die Kosten der einzelnen Orte für den Brandschutz in den Jahren 1862 bis 1864 zusammengefasst waren. So besaß zum Beispiel Jützenbach 2 Leitern, 20 Löscheimer und 2 Einreißhaken aber noch keine eigene Handdruckspritze. Damit sind auch keine Kosten für deren Unterhaltung und die Bedienungsmannschaft angegeben. Berlingerode hatte eine Schlauchspritze, 2 Leitern, 2 Einreißhaken und 35 Löscheimer. An Kosten zur Unterhaltung der Löschgeräte für Berlingerode sind in den 3 Jahren zwischen 2 Talern 15 Silbergroschen bis 4 Taler 13 Silbergroschen angegeben, während keine Kosten für die Bedienungsmannschaften und den Spritzenmeister aufgeführt sind. In Neuendorf gab es eine Rohrspritze, 2 Leitern, 4 Einreißhaken und 14 Löscheimer. Für Neuendorf sind nur Kosten für die Bedienungsmannschaften benannt. Sie liegen zwischen 7 Silbergroschen und 6 Pfennigen 1862 bis 2 Taler 12 Silbergroschen und 6 Pfennigen 1864. Der Landkreis Worbis wurde in 16 Feuer-Polizei-Bezirke eingeteilt. Jützenbach zählte zum Bezirk 13, dem außerdem Holungen, Weißenborn und Lüderode angehörten.
Am 1. Juli 1867 wurde die bestehende Feuer-Polizei-Ordnung von 1833 durch eine neue abgelöst. In dieser Verordnung fanden konkretere Festlegungen zur Brandbekämpfung ihren Eingang. Alle gesunde männliche Bewohner zwischen 16 und 60 Jahren wurden zur Hilfeleistung verpflichtet. Dazu erfolgte am 1. November jeden Jahres ihre Einteilung in die Abteilungen 1. Feuerläufer 2. Spritzenmannschaft 3. Arbeitsmannschaft 4. Rettungsmannschaft 5. Wasserzubringer. Durch diese Einteilung hatte jeder Mann eine bestimmte Aufgabe, was zu einer besseren Organisation der Rettungsarbeiten und Brandbekämpfung führte. Festlegungen zum Kommando an der Einsatzstelle zur Kennzeichnung der einzelnen Einsatzkräfte aber auch zum vorbeugenden Brandschutz und der Orts-Brandmeister waren ebenfalls enthalten.
In den 70er Jahren des 19. Jahrhunderts bis zur Jahrhundertwende gab es das allgemeine Einschwenken vom Kommunalen Gemeinschaftlichen Löschwesen zur Organisationsform der Brandbekämpfung mit der Feuerwehr. Der Begriff der Feuerwehr trat übrigens zum ersten Mal im Jahre 1847 auf.
Die Feuerwehren waren aufgrund ihrer Strukturierung, vor allem aber durch dass mehrmalige Üben im Jahr und die Anwendung von taktischen Grundregeln bei unterschiedlichen Einsätzen, viel effektiver als das Kommunale Gemeinschaftliche Löschwesen.
Am 1. März 1876 wurde die „Polizei-Verordnung der königlichen Regierung zu Erfurt über die Errichtung disciplinirter Feuerwehren“ erlassen. Auf der Grundlage dieser Polizei-Verordnungs-Entwürfe der preußischen Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Erfurt hatte die Umstrukturierung auch im Landkreis Worbis zu erfolgen.
Auf ihrer Grundlage erfolgte durch den Landrat des Landkreises Worbis auch die Einsetzung des ersten Branddirektors des Kreises mit Namen Hebestreit aus Worbis.
Die erste freiwillige Feuerwehr im Landkreis Worbis die nach dieser Verordnung gegründet wurde, war 1877 die Freiwillige Feuerwehr Worbis.
Das nächste Reglement war die „Polizei-Verordnung betreffend die Feuerwehren im Kreise Worbis“ vom 9. Juni 1892. Sie besagte dass überall im Kreise Pflichtfeuerwehren gegründet werden sollen. Bestehende freiwillige Feuerwehren durften weiter bestehen.
Neugründungen waren laut § 35 ebenfalls möglich. Die Genehmigung dazu oblag dem Landrat des Landkreises.
Die Umsetzung der Forderung nach Schutzkleidung für den Bezirks- bzw. Ortsbrandmeister und 4 Feuermänner nennt Branddirektor Hebestreit in einem Schreiben vom 3. November 1893. Demnach haben im Landkreis Worbis 28 Gemeinden die erforderliche Bekleidung und Schutzausrüstung angeschafft. Sie bestand aus einem Helm mit Nackenleder, einem Gurt mit Haken, aus einem Rock oder einer Bluse, einem Beil, einer Rettungsleine, einer Laterne, aus Alarmhörnern und einer Signalpfeife. Laut diesem Schreiben gab es im Landkreis in diesem Jahr 4 Freiwillige Feuerwehren. 19 weitere Gemeinden waren laut Hebestreit auf dem Weg zur Feuerwehr.
Im Jahre 1896 wurde der Kreisfeuerwehrverband Worbis gegründet. Dies bedeutete für die Feuerwehren einen großen Aufschwung. Durch die jährlichen Verbandsversammlungen, jedes Jahr in einem anderen Ort, erfolgten Auswertungen der Großbrände, Feuerwehrübungen und die Schulung der Ortsbrandmeister.
Weitere Polizei- Verordnungen folgten, wie zum Beispiel die vom 29. Oktober 1907.
Im Jahre 1927 wurde die erste Kreismotorspritzein Dienst gestellt. Dieser Mannschaftstransportwagen mit angehängter Lafettenspritze, Wasserförderung 1000 Liter pro Minute und 500 Meter B- und 300 Meter C- Schlauchmaterial, verbesserte die Brandbekämpfung im Landkreis bedeutend.
Nach der Machtergreifung Hitlers wurde „ das Preußische Feuerlöschgesetz vom15. Dezember 1933 als Gesetz über das Feuerlöschwesen am 23. November 1938 in ganz Deutschland eingeführt. Dies war das erste einheitliche Feuerlöschgesetz für ganz Deutschland. Auf der Grundlage dieser Gesetze von 1933 bzw. 1938 erfolgte in allen noch fehlenden Orten des Landkreises die formelle Gründung von freiwilligen Feuerwehren.
Weiter wurden verschiedene Dienstvorschriften eingeführt, die zum Beispiel den Löscheinsatz, den Atemschutz und einheitliche Führungszeichen im Feuerwehrdienst betrafen. Durch die Einteilung der Gruppe in 3 Trupps lief der Einsatz noch geordneter und schneller ab. Außerdem wurde die Feuerwehr, wie alle anderen Bereiche des öffentlichen Lebens, auf einen möglichen Krieg vorbereitet. Zu den sonstigen Ausbildungen wurden die Feuerwehrmänner jetzt noch im Gas- und Luftschutz ausgebildet. Fernbleiben vom Feuerwehrdienst wurde mit drastischen Strafen belegt. Eine weitere Vorbereitung auf den Krieg war die Gründung von Jugendfeuerwehren, die den Nachschub an Feuerwehrmännern sichern sollte.
Nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches und der bedingungslosen Kapitulation am 8. Mai 1945 begannen die Siegermächte Festlegungen zur Aufrechterhaltung der Organisation der Brandbekämpfung in ihrem jeweiligen Besatzungsgebiet zu treffen und durchzusetzen. Mit der allgemeinen Entnazifizierung der Verwaltung und des öffentlichen Lebens in der sowjetischen Besatzungszone erfolgte auch die Entfernung der Feuerwehrführungskräfte aus den Wehren, die Mitglieder der NSDAP waren. So musste Kreiswehrführer Huke im Landkreis Worbis sein Amt ebenfalls niederlegen.
Entsprechend Führererlass über die Aufgliederung der Provinz Sachsen vom 1. April 1944
gehörte der Regierungsbezirk Erfurt schon verwaltungsmäßig zu Thüringen. An dieser Regelung änderte die sowjetische Besatzungsmacht nichts, sodass ab jetzt der Kreis Worbis dem Land Thüringen zugehörte und die Thüringer Regelungen des Feuerlöschwesens anzuwenden waren.
Nachdem die Feuerwehren im Jahre 1939 der Polizei untergestellt wurden, unterstellte man sie 1946 wieder der jeweiligen Kommune. Diese Zuordnung änderte sich mit Gründung der DDR 1949. Das Inventar der Feuerwehren der Orte wurde in Staatseigentum übergeben und die Feuerwehr der Polizei unterstellt.
Da die Uniformen der Feuerwehr stark der der Wehrmacht bzw. der preußischen Polizeiuniform ähnelten, mussten auch im Landkreis Worbis die Feuerwehrmänner eine weiße Armbinde mit der Aufschrift Feuerwehr in deutscher und russischer Sprache tragen.
Im Jahre 1947 wurde das erste Gesetz nach dem Krieg über das Feuerlöschwesen und den Katastrophenschutz für Thüringen erlassen. Es folgte das Gesetz über das Feuerlöschwesens vom 19.11.1948 für das Land Thüringen, das vorläufige Statut für die Feuerwehren der sowjetischen Besatzungszone vom 17.01.1949 und viele andere Vorschriften mehr.
Mit der Gebietsreform 1952, der Auflösung der 5 Länder der SBZ und Bildung von 14 Bezirken und Ost- Berlin erfolgte die Unterstellung der Feuerwehren unseres Landkreises dem Neugegründeten Volkspolizeikreisamt (VPKA) Worbis Abteilung Feuerwehr. An dieser personellen Unterstellung, fachlichen Anleitung und Ausbildung änderte sich bis 1990 nichts.
Da die Feuerwehrhäuser und Löschfahrzeuge und –Geräte in Staatseigentum übergegangen waren, wurde bis 1990 die zentrale Verteilung von neuem und Ersatzlöschmaterial durch den Rat des Kreises Abteilung innere Angelegenheiten geregelt.
In den 50er und 60er Jahren erfolgte im Landkreis die flächendeckende Ausrüstung der Wehren mit Tragkraftspritzen. Dies steigerte die Effektivität der ehemaligen Handdruckspritzenfeuerwehren erheblich. In den Jahren 1951 und 1952 gewann der vorbeugende Brandschutz immer mehr an Bedeutung. Bandschutzkontrollen in öffentlichen Gebäuden aber auch im privaten Wohnbereich sollten die Anzahl der aufgetretenen Brände minimieren. Die Feuerlöschbezirke wurden in Zentralkommandos und Ende der 50er Jahre in Wirkungsbereiche umbenannt. Sie bildeten die Grundlage für den organisatorischen Zusammenschluss der Wehren bei Löscheinsätzen und sonstigen Schadensereignissen.
Aufgrund dieser wachsenden Bedeutung des vorbeugenden Brandschutzes wurden die Wehrleitungen neu gegliedert. Sie bestanden jetzt aus dem Wehrleiter und jeweils einem Stellvertreter für Aus- und Weiterbildung, Technik und vorbeugenden Brandschutz.
Ab 1955 wurden die Feuerwehren auch verstärk in den Katastrophenschutz eingebunden, es waren Katastrophenschutzzüge und -gruppen für den zentralen Einsatz zu bilden. So bestand im Kreis Worbis ein Löschzug und zeitweilig der Brückenbauzug in Gernrode.
Die DDR-einheitliche Aus- und Weiterbildung und Organisation der Feuerwehr wurde durch zentrale Rahmenausbildungsprogramme und Direktiven sichergestellt.
So kann als Beispiel das „ Programm für die inhaltliche und organisatorische Gestaltung der Aus- und Weiterbildung in den örtlichen freiwilligen und betrieblichen Feuerwehren“ vom 12. Oktober 1976 oder die „Direktive 33/83 über die einheitliche Dienstdurchführung in den freiwilligen Feuerwehren“ vom 26. August 1983 genannt werden.
Laut „Berichterstattung über die Struktur und personellen Stärken der örtlichen freiwilligen Feuerwehren“ von 1982, verfügte der Kreis Worbis über 2238 aktive Feuerwehrangehörige, davon 253 Frauen in 52 örtliche Feuerwehren, die in 10 Wirkungsbereiche gegliedert waren.
Diesen 52 Feuerwehren stand 1990 an Technik zu Verfügung: 1x DL 25, 2x TLF 16, 3x LF 16, 13x LF 8, 7x KLF und 38x TSA.
Für viele Bewohner der Orte des Kreises Worbis war der Dienst in der freiwilligen Feuerwehr eine willkommene Möglichkeit, so genannte gesellschaftliche Arbeit zu leisten, ohne erklären zu müssen, warum Kampfgruppe, Polizeihelfer oder Grenzschutzhelfer für sie nicht in Frage kommen. Die Feuerwehren des Kreises Worbis bestanden 1990 trotz aller Mängel in der technischen Ausrüstung aus hochmotivierten Feuerwehrfrauen und –männern, die auf eine lange geschichtliche Entwicklung zurückblicken konnten.
Dieser Mannschaftsbestand wirkt zum Teil in unseren freiwilligen Feuerwehren fort.