Im Laufe der Zeit ist aus der Feuerwehr mehr und mehr eine öffentliche Organisation geworden, bei der die Abwehr von Brandgefahren, also der Brandschutz, immer noch eine Rolle spielt, die jedoch immer geringer wird. Im Vordergrund steht viel mehr die Abwehr von anderen Gefahren, auch Allgemeine Hilfe genannt. Dies belegt auch eine Statistik des Thüringer Innenministeriums für das Jahr 2006. In diesem Jahr betrug die Anzahl der Brandeinsätze 11,6 %, im Vergleich dazu die Anzahl der Hilfeleistungseinsätze 67,7 %. Die übrigen Einsätze (20,7 %) waren Fehlalarmierungen z.B. durch Brandmeldeanlagen oder blinde Alarme. Dies zeigt deutlich, dass die Feuerwehren sowohl vielseitig ausgerüstet als auch umfassend ausgebildet werden müssen. Um dies zu gewährleisten und Rahmenbedingungen zu schaffen, wurde Anfang des Jahres 1992 das Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz, kurz: Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) erarbeitet und verabschiedet. Um auf die Veränderungen im Laufe der Zeit zu reagieren, besonders auf die sinkenden Mitgliederzahlen, wurde dieses Gesetz im Jahre 2006 überarbeitet und ist am 21. Dezember 2006 als Thüringer Gesetz zur Neuregelung des Brand- und Katastrophenschutzes in Kraft getreten. So ist es jetzt auch offiziell möglich, Mitglied in mehreren Freiwilligen Feuerwehren zu sein, es bedarf nur der Zustimmung der entsprechenden Leiter der Feuerwehren. Auch ist es jetzt möglich, den Dienst in der Einsatzabteilung nicht nur bis zur Vollendung des 62. Lebensjahr auszuüben, sondern nun auch bis zur Vollendung des 65.Lebensjahr. Um die Jugend so früh wie möglich für die Feuerwehr zu gewinnen, können Kinder nun schon nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs in die Jugendfeuerwehr eintreten. Dies sind die wichtigsten Änderungen, mit denen man Versucht hat, die Mitgliederzahlen zu halten. Auch wenn über Sechsjährige in der Jugendfeuerwehr oder 65-jährige im aktiven Dienst teilweise die Stirn gerunzelt wird, kann man doch erkennen, dass versucht wurde bei dieser Gesetzesüberarbeitung auf vorhandene Probleme einzugehen.
Das zweite wichtige Gesetz für die Feuerwehren in Thüringen ist die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO), die ebenfalls 1992 erschienen ist. Auch sie soll in naher Zukunft überarbeitet werden. Die Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung beinhaltet unter anderem die Kleiderordnung, die Dienstgrade und Beförderungsvoraussetzungen.
Beide Gesetze zusammen bilden die Grundlage für die Arbeit der Feuerwehren in Thüringen. So wird die Zuständigkeit auf die Gemeinden und die Landkreise übertragen, die in erster Instanz für die Funktionalität der Freiwilligen Feuerwehren verantwortlich sind. Die Gemeinde bzw. der Bürgermeister muss sich um die Aufstellung einer Gemeinde-Feuerwehr kümmern. Je nach Größe der Gemeinde und dem in ihr vorkommenden Gefahrenpotential (z.B. Industrie) wird festgelegt, welche Ausrüstung und Stärke die jeweilige Ortsfeuerwehr aufweisen muss. Wenn mehr als 100.000 Einwohner in der Stadt leben, muss eine Berufsfeuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrleuten gegründet werden und Freiwillige Feuerwehren mit ehrenamtlichen Kräften zur Unterstützung der Berufswehr. In Städten mit mehr als 25.000 Einwohnern müssen Freiwillige Feuerwehren mit ständig besetzten Feuerwachen eingerichtet werden. Wobei in Städten ab 45.000 Einwohnern ständig eine Gruppe (Führungskraft, vier Feuerwehrangehörige, Fernmelder) einsatzbereit sein müssen. Diese Feuerwehrleute können sowohl haupt- als auch ehrenamtlich beschäftigt sein. Es können aber auch durch Anweisung des Thüringer Innenministers, an besonders gefährdeten Orten oder Orten mit hoher Einsatzhäufigkeit und in Städten mit weniger als 25.000 Einwohnern ständig besetzte Feuerwachen eingerichtet werden. Die Einsatzgebiete werden so gewählt, dass die Feuerwehren innerhalb ihrer Einsatzgrundzeit den Einsatzort erreichen können. Die Einsatzgrundzeit richtet sich nach Ausrüstungsstufen der Fahrzeuge und Sonderausrüstung, die nach bestimmten Risikoklassen bestimmt werden. In der Stufe 1 beträgt die Einsatzgrundzeit zehn Minuten, in der Stufe 2 sind es 20 Minuten und analog in der Stufe 3 bedarf es maximal 30 Minuten. Jede Gemeinde sollte ihre Feuerwehr so ausrüsten, dass sie die Anforderungen der Stufe 1 erfüllt. Die weiteren Stufen werden durch gegenseitige Hilfe von anderen Gemeinden abgedeckt. Hierzu muss der Landkreis zusammen mit den Gemeinden, Stützpunktfeuerwehren planen und einrichten. Diese bekommen zusätzliche Ausrüstung und Fahrzeuge um ihrer überörtlichen Nachbarschaftshilfe nachzukommen. Stützpunktfeuerwehren werden so aufgestellt das sie innerhalb einer Einsatzgrundzeit von 20 Minuten Hilfe leisten und die ihnen zugewiesene Technik ständig durch fachkundig ausgebildetes Personal besetzen können. Im Landkreis Eichsfeld gibt es sieben Stützpunktfeuerwehren, so zum Beispiel die Freiwilligen Feuerwehren Heilbad Heiligenstadt, Leinefelde, Worbis und auch Ershausen. Sie sind z.B. mit Großraum-Tanklöschfahrzeugen, Rüstwagen für die Technische Hilfe oder auch mit Drehleitern ausgestattet. Die Risikoklassen werden für bestimmte Gefahrenbereiche aufgestellt, z.B. für Brandgefahr B 1 bis B 5, Technische Gefahren und Gefahren durch Naturereignisse T 1 bis T 5, Gefahren durch Gefahrstoffe G 1 bis G 5, Gefahren durch Radioaktive Stoffe R 1 bis R 5, Gefahren auf und in Gewässern sowie durch Gewässer W 1 bis W 3 (siehe auch Anlage 1 Mindestbedarf an Fahrzeugen und Sonderausrüstungen). Um für diese Sonderfahrzeuge und Sonderausrüstungen gut ausgebildetes Personal vorweisen zu können, muss das Land und der Landkreis Ausbildungsstätten schaffen. Hier zu gibt es die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule in Bad Köstritz und das Feuerwehr-Technische-Zentrum des Landkreises Eichsfeld in Wintzingerode. Mit diesen Ausbildungsmöglichkeiten sind drei Viertel der Befragten unserer Umfrage zufrieden gewesen. Kostenträger dieser ganzen Ausbildungen sind die Gemeinden. Weiterhin gehört zu den Aufgaben der Gemeinden auch die Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung für alle aktiven Feuerwehrangehörigen. Zur Persönlichen Schutzausrüstung gehören: Feuerwehrhelm mit Gesichts- und Nackenschutz, Feuerwehrschutzstiefel, Feuerwehrschutzkombi (Feuerwehrschutzhose und -jacke), Feuerwehrschutzhandschuhe. Mit dieser Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstung für jedes aktive Mitglied sieht es in vielen kleineren Gemeinden bedürftig aus. Dies zeigt auch unsere Umfrage die wir bei freiwilligen Feuerwehrleuten durchgeführt haben (siehe Anlage 2 – Auswertung Umfrage Feuerwehrangehörige). So ist ein gutes Drittel der Befragten nicht oder nur teilweise mit ihrer Persönlichen Schutzausrüstung zufrieden. Meist scheitert es an finanziellen Mitteln oder schlicht am Platz im Gerätehaus, dass nicht jeder Wehrangehörige seine eigene Schutzausrüstung bereitgestellt bekommt. So kommt es oft vor, dass sich einige Feuerwehrleute beim Eintreffen im Gerätehaus erst einmal auf die Suche nach passender Ausrüstung machen müssen, Zeit die vielleicht im Einsatz fehlt! Auch ist es, dem Thüringer Band- und Katastrophenschutzgesetz zufolge, Aufgabe der Gemeinden die Feuerwehr mit Fahrzeugen, Technik und einem Gerätehaus auszustatten. Außerdem müssen Möglichkeiten zur Alarmierung geschaffen werden. Dies kann durch die Installation einer Sirene mit Fernwirkempfänger oder bei erhöhter Einsatzhäufigkeit durch die Anschaffung von persönlichen Funkmeldeempfängern bewerkstelligt werden. Mit dieser Ausstattung der Wehr sind nur 10 % der Befragten unserer Umfrage unzufrieden. Weitere 42,5 % sind der Meinung, die Ausstattung könnte besser sein. Insgesamt zeigten sich 47,5 % der befragten Feuerwehrleute zufrieden.
Außer der Organisation der Feuerwehr regeln das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz und die Thüringer Feuerwehr Organisationsverordnung noch die Stellung der ehrenamtlichen und hauptamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, sowie die der Jugendfeuerwehr. Auch die Bestellung der ehrenamtlichen Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren bzw. der Kreisbrandmeister, des Kreisbrandinspektors, den Kreisausbildern oder des Kreisjugendfeuerwehrwartes wird durch die Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung geregelt. Weiterhin wird die Ausbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren (siehe auch 3. Ausbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren) determiniert. Hierzu wurden auch die Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) geschaffen. Diese sicherneinen bundeseinheitlichen Arbeitsablauf und Ausbildung der Feuerwehren. Die Feuerwehr-Dienstvorschriften wurden für verschiedenste Bereiche erstellt, so gibt es z.B. die FwDV 1/1 Grundtätigkeiten – Löscheinsatz und Rettung, die FwDV 2/2 Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehr – Musterausbildungspläne. So gibt es gibt für jede der vielseitigen Aufgabenbereiche eine passende Feuerwehr-Dienstvorschrift.
Um Unfälle im Feuerwehrdienst zu vermeiden, hat die gesetzliche Unfallversicherung die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) für den Feuerwehrdienst erarbeitet.
Das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz befasst sich auch ausgiebig mit dem Katastrophenschutz, welchen wir an einer späteren Stelle intensiv betrachten werden (siehe auch Kapitel 6.1. Kooperationspartner Katastrophenschutz). Abschließend ist noch zu erwähnen, dass das Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz auch die Pflichten der Bevölkerung und die Kosten klärt. So muss man zum Beispiel als erwachsene Person den Weisungen des Einsatzleiters folgen und auch das Betreten des Privatgrundstücks durch Feuerwehrangehörige und andere Helfer gewährleisten, wenn dies erforderlich ist.